Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Instituts für Beratungspsychologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
II. Der Sitz des Vereins ist München.
III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von

  • Wissenschaft und Forschung
  • Volks- und Berufsbildung

Dies geschieht durch das vom Verein eingerichtete Institut für Beratungspsychologie (§ 5 der Satzung)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

§ 4 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung von Wissenschaft, Forschung und Berufsbildung.

II. Hierzu unterhält und fördert er das Institut bei der Durchführung von dessen Tätigkeit gemäß § 5 Absatz I und II.

III. Der Verein selbst führt keine Mediations-, Schlichtungs- oder andere ähnliche Verfahren durch.

§ 5 Tätigkeit des Instituts für Beratungspsycholoie

I. Das Institut für Beratungspsychologie widmet sich der Forschung, des Unterrichts, der Beratung sowie der praktischen Tätigkeit auf den Gebieten des Coachings, der Beratung und Evaluation von Beratungs- und Coachingprozessen.

II. Zu seinen Aufgaben gehört dabei. insbesondere

1. die interdisziplinäre Coaching- und Beratungsforschung zur Evaluation und Entwicklung praktisch verwertbarer Konzepte in diesem Bereich;

2. das Training und die Ausbildung von Coaches und coachingnahen Beratungsdienstleistern;

3. das praktische Coaching durch Kompetenzträger des Instituts.

Das Institut erfüllt diese Aufgaben durch die Veranstaltung entsprechender Seminare, Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse und Konzepte in wissenschaftlichem Kontext, Veranstaltung von Tagungen und Kongresse sowie Schulungen.

IV. Das Institut nimmt seine Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit wahr.

V. Es wird geleitet von einem Professor oder emeritiertem Professor der Ludwig-Maximilians-Universität München als geschäftsführendem Direktor. Dieser wird vom Vorstand des Vereins für die Dauer von drei Jahren bestellt, Eine erneute Bestellung ist zulässig. Für die Leitung des Instituts können weitere Direktoren bestellt werden. Für die Bestellung gelten Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6 Mitgliedschaft

I. Der Verein kann als Mitglieder natürliche Personen (Members) und Institutionen (Corporate Members) sowie Institutionen mit Beiratsstellung (Corporate Sponsors) haben.

II. Corporate Members und Corporate Sponsors sind juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personen- und Handelsgesellschaften.

III. Der Verein kann Ehrenmitglieder , die berechtigt sind an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht haben, ernennen.

§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

I. Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitglieds oder die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

II. Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Austritt. Er ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zulässig.

b. Tod des Mitglieds, bei Institutionen i.S.v. § 6 Absatz II durch deren Auflösung.

c. Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

d. Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands, soweit ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Ist über den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden, ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

I. Der Verein erhält seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Geld- und Sachspenden.

II. Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Beitrag selbst. Der Mindestbeitrag beträgt pro Kalenderjahr 25,00 €.

III. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres fällig.

IV. Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

V. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan und eine Haushaltsrechnung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

II. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

III. Corporate Sponsors sind darüber hinaus berechtigt, eine Person, in besonderen Fällen zwei Personen, in den Beirat zu entsenden. Über das Vorliegen eines besonderen Falls entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

I. Der Vorstand

II. Die Mitgliederversammlung

III. Der Beirat

§ 11 Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dies sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister des Vereins. Der Vorstand darf nicht aus mehr als sieben Mitgliedern bestehen.

II. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

III. Die Amtszeit des Vorstandes, der von den Gründungsmitgliedern gewählt wird, endet mit Zusammentritt der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Eintragung in das Vereinsregister. Sofern diese Mitgliederversammlung keinen neuen Vorstand satzungsgemäß gestellt, bleibt der Gründungsvorstand im Amt.

IV. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der geschäftsführende Direktor der Forschungsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.

V. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung gemäß den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, und zwar mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

VI. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide besitzen Einzelvertretungsmacht.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Für den Antrag bleiben Mehrstimmrechte nach Absatz VI außer Betracht.

III. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist vier Wochen. Zur Mitgliederversammlung können auch die Direktoren des Instituts für Beratungspsychologie (§ 5) eingeladen werden.

IV. Der Vorsitzende des Vorstands und der geschäftsführende Direktor des Instituts berichten der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins und des Instituts während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung.

V. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer, den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 7 Absatz II Nr. 3 und Nr.4, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die ihr vom Vorstand zur Beschlußfassung vorgelegten Fragen.

VI. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

VII. Gründungsmitglieder, die gemäß § 8 Absatz 4 von der Beitragspflicht befreit sind, haben jedenfalls 1 Stimme.

VIII. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wird, vor Beschlussfassung angekündigt sein. IX. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer. zu unterzeichnen ist.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 14 Der Beirat

I. Der Beirat besteht aus den Direktoren des Instituts und den Personen, die gemäß § 9 Absatz III von den Corporate Sponsors entsandt werden.

II. Der Beirat trifft sich mindestens einmal im Jahr.

III. Der Beirat unterstützt den Vorstand, der an den Sitzungen des Beirats teilnehmen kann, bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er pflegt den Kontakt zwischen dem Institut und der Praxis. Er gibt Anregungen für die Arbeit und die strategischen Aktivitäten des Instituts.

§ 15 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Beratungspsychologie, zu verwenden hat.